WARUM EIN NEUES KASSENSYSTEM?

WARUM EIN NEUES KASSENSYSTEM?

Natürlich werden Sie sich vollkommen berechtigt die Frage stellen, inwiefern für Ihren Betrieb eine Notwendigkeit besteht, ein neues, hochwertiges Kassensystem anzuschaffen? Wir möchten Ihnen diese Frage gerne beantworten und Sie im folgenden darüber aufklären, wie die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland aussieht und was in den nächsten Jahren auf Sie als wirtschaftender Betrieb mit Bargeldverkehr zukommt. Zur Zeit ist in Deutschland eine Zertifizierung von Kassensystemen durch die Finanzbehörden weder bekannt noch vorgesehen. Mit anderen Worten; es gibt nirgendwo in Deutschland bzw. in einem Bundesland derzeit die Situation, dass irgendein Kassensystem A von einer Finanzbehörde zertifiziert, das Kassensystem B jedoch nicht zertifiziert ist. Folgerichtig bedeutet dies, dass die Finanzbehörden sich bei ihrer individuellen Wahl für ein bestimmtes Kassensystem nicht einmischen und Ihnen auch keine Empfehlungen oder sonstige Vorgaben für ein solches machen werden. Welchen Anbieter Sie persönlich bevorzugen und mit was für einem Kassensystem Sie arbeiten möchten, bleibt also weiterhin einzig Ihnen überlassen. Hierbei ist ergänzungshalber folgendes anzumerken: es gibt sog. „Zertifizierungen“ von privaten Anbietern, diese haben jedoch keine rechtliche Bindung.

 

WAS HEISSEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG GOBD UND GDPDU?

Die Abkürzung GDPdU steht für „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums vom 16. Juli 2001. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 wurden die BMF-Schreiben vom 07.11.1995 und vom 16.07.2001 mit Wirkung zum 01.01.2015 außer Kraft gesetzt und somit die GoBS und GDPdU durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) ersetzt. Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Prüfung auf Verlangen durch die Finanzbehörden zusätzlich zu den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten auch alle zur Auswertung notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt werden müssen. Für die Ordnungsmäßigkeit ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.

 TSE…

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